Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben und muss bei Testamentserrichtung vorliegen. Die Testierfähigkeit hängt vom Lebensalter und der Frage der Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung der abgegebenen Willenserklärung ab.

Zunächst einmal kann ein Testament jeder errichten, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, § 2229 Abs. 1 BGB. Der Minderjährige braucht dazu nicht die Zustimmung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter. Im Gegensatz zu Erwachsenen ist der Minderjährige aber an strengere Formen gebunden. Nach § 2233 BGB kann er seinen letzten Willen nur im Rähmen eines notariellen Testaments niederlegen. Ein eigenhändig geschriebenes Testament kann ein Minderjähriger hingegen nicht wirksam errichten. Minderjährige unter 16 Jahren sind testierunfähig; auch ihren Eltern ist es nicht gestattet, für sie und in ihrem Namen ein Testament zu errichten.

Nicht testierfähig sind gemäß § 2229 Abs. 4 BGB Personen, die infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Erklärung zu erkennen. Der Erblasser muss wissen, dass er überhaupt ein Testament errichtet, und sich über die Tragweite und die Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen im Klaren sein. Da die zur Testierunfähigkeit führenden Umstände die Ausnahme bilden, ist der Erblasser zunächst als testierfähig anzusehen. Wer das Gegenteil behauptet, trägt im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast.

Bei Testierwilligen, die nach §§ 1896 ff BGB unter Betreuung stehen, wird die Testierfähigkeit grundsätzlich vermutet. Die Anordnung einer Betreuung bleibt selbst dann ohne Auswirkung, wenn ein so genannter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers angeordnet wurde, der Betreute also nur rechtliche Erklärungen mit Einwilligung seines Betreuers abgeben kann, § 1903 BGB.

Deutet sich eine altersbedingte Minderung der Testierfähigkeit an, ist zu empfehlen, dass der Testierende mittels eines fachärztlichen Attests seine Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamenterrichtung belegt. Das Attest kann sowohl einem privatschriftlichen eigenhändigen Testament, als auch einem notariell errichteten Testament beigefügt werden. Bei einer Testamentserrichtung vor einem Notar kommt hinzu, dass der Notar von Amts wegen die Testierfähigkeit zu prüfen hat.

Ein Erbvertrag kann hingegen nur wirksam geschlossen werden, wenn der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig, d.h. volljährig ist. Eine Ausnahme besteht bei Erbverträgen unter Ehegatten oder Verlobten. Diese können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter auch dann miteinander einen wirksamen Erbvertrag schließen, wenn sie noch minderjährig sind, § 2275 BGB.

 

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