Verwaltung der Erbengemeinschaft

Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses steht den Erben im Rahmen der Erbengemeinschaft das Verwaltungsrecht gemeinschaftlich zu, § 2038 BGB. Die Verwaltung umfasst dabei alle ordnungsmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses. Der Erblasser kann die Verwaltung den Erben aber auch durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers entziehen oder anordnen, dass einzelne Erben von der Verwaltung ausgeschlossen sein sollen. So kann zum Beispiel die Verwaltung von Gesellschaftsbeteiligungen einem fachkundigen Testamentsvollstrecker übertragen werden, während die übrige Erbschaft von den Erben selbst verwaltet wird.

Im Einzelnen gilt:

Wie die Entscheidungsbefugnisse im Einzelnen ausgestaltet sind, ist eine Frage der Art und des Inhalts der Maßnahmen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen

  1. ordentlicher Verwaltungstätigkeit,
  2. außerordentlicher Verwaltungstätigkeit,
  3. Notgeschäftsführung und
  4. Verfügungen über Nachlassgegenstände.

Zu den ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zählen beispielsweise der Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags, die Begleichung laufender Verbindlichkeiten, die Fortführung eines Erwerbsgeschäfts sowie die Durchsetzung von zum Nachlass gehörenden Forderungen auf dem Klageweg. Für diese Verwaltungstätigkeiten gilt das Mehrheitsprinzip, § 2038 BGB in Verbindung mit § 745 BGB. Die Stimmenmehrheit ist dabei nach der Größe der Erbquoten zu bestimmen. Die Miterben haben nicht nur ein Recht auf Mitwirkung bei der Verwaltung, sondern auch eine darauf gerichtete Pflicht. Durch einen Mehrheitsbeschluss kann keine wesentliche Veränderung des Gegenstandes beschlossen oder verlangt werden. Auch kann das Recht eines Miterben auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden, § 745 Abs. 3 BGB.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen erfordern bei Abstimmungen Einstimmigkeit. Als solche sind außergewöhnliche Dispositionen über den Nachlass zu verstehen, die sich durch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auszeichnen. So zum Beispiel die Änderung einer Erbengemeinschaft in eine werbende Gesellschaft.

Eine alleinige Entscheidungskompetenz hat der einzelne Miterbe nur für notwendige Maßnahmen im Rahmen seines Notverwaltungsrechts. Notwendig sind nur Maßnahmen, die der ordentlichen Verwaltung des gesamten Nachlasses dienen und aufgrund ihrer Dringlichkeit der Stellungnahme und Zustimmung der Miterben nicht mehr bedürfen. Dies wird z.B. der Fall sein, wenn das Abwassersystem eines Hauses, das zum Nachlass gehört, verstopft ist.

Bei einer Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist grundsätzlich einstimmiges Handeln der Miterben erforderlich, § 2040 BGB, wobei die neuere Rechtsprechung des BGH und das jüngere Schrifttum inzwischen auch das Mehrheitsprinzip des § 2038 BGB genügen lassen, wenn die Veräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgt.

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört auch die Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten. Soweit aus Liquiditätsgründen erforderlich, sind dazu Nachlassgegenstände zu veräußern, § 2046 BGB. Die Erben können die Verbindlichkeiten aber auch aus Eigenvermögen tilgen, wobei diese Leistungen dann bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen sind, falls die Erben von der Erbquote abweichende finanzielle Beiträge erbracht haben sollten.

Ein Miterbe, der die Verwaltungstätigkeiten selbst ausführt, braucht nicht unbedingt auf die Entscheidung der Miterben zu warten. Er kann sich eine Einzelvertretungsvollmacht seiner Miterben geben oder sein Handeln von den Miterben nachträglich genehmigen lassen. Er ist berechtigt, von den anderen Miterben entweder einen Kostenvorschuss aus dem Nachlass zu verlangen oder nachträglich einen Aufwendungsersatz einzufordern. Die Kosten und Lasten für die Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftliche Nutzung des Nachlasses werden im Verhältnis der Erbquoten auf die einzelnen Miterben verteilt, § 2038 BGB in Verbindung mit § 748 BGB. Früchte und Gewinne aus dem Nachlass werden in gleicher Weise verteilt, § 2038 BGB in Verbindung mit § 743 BGB. Dabei ist zu beachten, dass die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung erfolgt. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss eines jeden Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Wie die Miterben den Gebrauch der Nachlassgegenstände untereinander regeln, bleibt ihnen überlassen. Fehlt eine Vereinbarung, ist jeder Miterbe zum Gebrauch insoweit befugt, als er die übrigen dadurch nicht in ihrem Recht auf Mitgebrauch beeinträchtigt.

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