4. Kläre die Rechte des länger lebenden Ehegatten!

Viele Eheleute vergessen, in ihr Gemeinschaftliches Testament eine Regelung aufzunehmen, ob und wieweit der Längerlebende das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden noch ändern darf. Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz: Viele Verfügungen im Ehegattentestament, die die Eheleute gemeinsam getroffen haben (zum Beispiel die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder), sind nach dem Tod des ersten Partners bindend und können nicht mehr geändert werden. Jedoch können Familienverhältnisse sich im Laufe der Jahre ändern  - häufig entspricht das vor Jahren gemeinsam errichtete Testament später nicht mehr dem eigentlichen Willen der Ehegatten.

So kann sich etwa die Beziehung des überlebenden Ehepartners zu einem der erwachsenen Kinder verschlechtern; oder ein verschwenderisches Schwiegerkind gibt Anlass zur Befürchtung, dass das Erbe verschleudert wird und nichts für die Enkelkinder übrig bleibt. Nur wenn das Testament eine Klausel enthält, dass der Längerlebende die Schlusserbeneinsetzung ändern darf, kann das Testament den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Eine gute Lösung ist es in vielen Fällen, im Testament zu bestimmen, dass der Längerlebende das Testament noch ändern darf, aber nur zu Gunsten gemeinsamer Abkömmlinge und nicht etwa zu Gunsten eines neuen Ehepartners.

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