Gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten (oder von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) errichtet werden, § 2265 BGB (§ 10 Abs. 4 LPartG). Es gibt Eheleuten die Möglichkeit, zusammen über ihren Nachlass zu verfügen und die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen in einer Urkunde zusammen zu fassen. Jeder Ehegatte kann dabei Verfügungen treffen, die er sonst auch in einem Einzeltestament treffen könnte. Die Besonderheit liegt darin, dass das Ehegattentestament für den Todesfall beider Ehegatten Regelungen in einer Urkunde enthält und dass die Möglichkeiten, das Testament zu widerrufen, eingeschränkt sind.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet, § 2267 BGB.

Die wesentliche Bedeutung des gemeinschaftlichen Testaments liegt in der Möglichkeit der Anordnung wechselbezüglicher Verfügungen, die voneinander abhängig sind. Diese Verfügungen sind für beide Ehegatten bindend und können nur unter erschwerten Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden.

Wechselbezügliche Verfügungen

Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass diese nur auf Grund der Verfügung des jeweils anderen Ehegatten getroffen wurden (sog. wechselbezügliche Verfügungen), so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge, § 2270 Abs. 1 BGB. Als wechselbezügliche Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht.

Derartige wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem Tod des einen Ehegatten für den überlebenden Ehegatten bindend, § 2271 BGB. Den Eheleuten steht es aber bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments frei, die Bindungswirkung aus den wechselbezüglichen Verfügungen einzuschränken oder ganz aufzuheben (sog. Freistellungsklausel), wobei auch eine Einschränkung oder Aufhebung in Bezug auf nur einen Ehepartner vereinbart werden kann. Eine solche Freistellungsklausel kann von einer Bedingung oder vom Vorliegen bestimmter Gründe abhängig gemacht werden.

Ob Verfügungen der Eheleute wechselbezüglich sind, ist vorrangig durch individuelle Auslegung zu ermitteln. Erst wenn die individuelle Auslegung misslingt und Zweifel verbleiben, ist nach der gesetzlichen Auslegungsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB in folgenden Fällen Wechselbezüglichkeit anzunehmen:

  • die Ehegatten haben sich gegenseitig bedacht, 
  • der eine Ehegatte hat den anderen bedacht und dieser hat für den Fall seines Überlebens eine Person bedacht, die mit dem ihn bedenkenden Ehegatten verwandt im Sinne § 1589 BGB ist,
  • der eine Ehegatte hat den anderen bedacht und dieser hat für den Fall seines Überlebens eine Person bedacht, die dem ihn bedenkenden Ehegatten sonst nahe steht.

Widerrufsmöglichkeiten

Zu Lebzeiten der Ehegatten kann jeder Ehegatte das Testament einseitig insoweit widerrufen, abändern oder erweitern, als davon nur einseitige Verfügungen betroffen sind. Sollen wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen oder abgeändert werden, ist dies jederzeit in einer für die Testamentserrichtung vorgesehenen Form (d.h. durch eigenhändige oder notariell beurkundete Verfügung) möglich, wenn beide Ehegatten zustimmen (einvernehmliche Lösung). Will ein Ehegatte eine wechselbezügliche Verfügung gegen den Willen des anderen Ehegatten widerrufen, muss der Widerruf notariell beurkundet werden und dem anderen Ehegatten zugehen, § 2271 Abs. 1 BGB i.V.m.§ 2296 BGB.

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt in Bezug auf die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen das Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten, d.h. dieser ist nun an die wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments Zeit seines Lebens gebunden.

Von dieser lebenslangen Bindungswirkung gibt es jedoch nachstehende Ausnahmen:

  • er kann seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, § 2271 BGB;
  • er kann nach Maßgabe des § 2294 BGB von seiner Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer schweren Verfehlung schuldig macht, die zur Entziehung eines Pflichtteils berechtigt;
  • ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling eines Ehegatten bedacht, so kann er die in § 2338 BGB vorgesehenen pflichtteilsbeschränkende Anordnungen treffen;
  • er kann seine Verfügung u.U. nach § 2079 BGB anfechten, wenn er einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

 

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