Berliner Testament

Beim Berliner Testament handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des gemeinschaftlichen Testaments. Die Ausführungen zum gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament), insbesondere zu den wechselbezüglichen Verfügungen und deren Bindungswirkung, gelten deshalb entsprechend.

Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des überlebenden Ehegatten (sog. Schlusserben) ein.

Hier bieten sich regelmäßig zwei Möglichkeiten der Gestaltung an, und zwar die

  • Einheitslösung (Vollerbenlösung) und die
  • Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft).

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Todesfall in der Partnerschaft gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Der Nachlass geht nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über und verschmilzt mit diesem zu einer einheitlichen Vermögensmasse. Nach dem Tod des zweiten Ehegatten erbt der im Testament genannte Schlusserbe diese einheitliche Vermögensmasse und wird damit (nur) Rechtsnachfolger des zweitversterbenden Ehegatten. Diese Gestaltung wird üblicherweise als Berliner Testament bezeichnet; das Bürgerliche Gesetzbuch nennt sie "gegenseitige Einsetzung", § 2269 BGB.

Bei der sog. Trennungslösung erfolgt die Erbfolge nach dem System der Vor- und Nacherbschaft. Der überlebende Ehegatte wird Vorerbe des Erstversterbenden und derjenige, der nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erben soll, Nacherbe. Im Gegensatz zur Einheitslösung werden erbrechtlich sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe Rechtsnachfolger des erstversterbenden Ehegatten. Der Vorerbe ist dem Nacherben in der Reihenfolge nur vorweggeschaltet. Der überlebende Ehegatte erhält das Vermögen des Verstorbenen als Vorerbenvermögen und besitzt daneben sein gesondertes Eigenvermögen. Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben somit getrennt.

Erbschaftsteuerlich ist zu beachten, dass das Vermögen des Erstversterbenden sowohl beim Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten als auch beim späteren Vermögensübergang auf den sog. Schlusserben besteuert wird, es also zu einer nachteiligen Doppelversteuerung des Nachlasses des Erstversterbenden kommt.

Der Unterschied zwischen den beiden Varianten besteht darin, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Einheitslösung grundsätzlich frei über die miteinander verschmolzenen Vermögensmassen verfügen kann, ohne auf den Schlusserben Rücksicht nehmen zu müssen, während er bei der Trennungslösung in seiner Verfügungsmöglichkeit zum Schutz des Nacherben stark eingeschränkt ist. So sind z. B. Verfügungen über Grundstücke sowie Schenkungen aus dem Nachlass des Erstversterbenden gegenüber dem Nacherben im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie dessen Recht beeinträchtigen würden, § 2113 BGB. Der Vorerbe darf somit im Wesentlichen nur die Erträge des Nachlasses für sich nutzen, nicht aber den Vermögensstamm antasten. Nur über sein eigenes Vermögen kann er nach Belieben und ohne Rücksicht auf den Nacherben frei verfügen.

Die Unterscheidung zwischen Einheitslösung und Trennungslösung hat auch auf das Pflichtteilsrecht Auswirkungen. Im Regelfall ist der Schlusserbe beim Berliner Testament das gemeinsame Kind, das als gesetzlicher Erbe 1. Ordnung neben dem Ehegatten grundsätzlich erbberechtigt wäre. Da bei der Einheitslösung aber der Ehegatte im gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben ernannt wurde, ist das Kind beim ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen und daher berechtigt, seinen Pflichtteil zu fordern. Oftmals wird daher eine sogenannte Pflichtteilsklausel aufgenommen, nach der das Erbe eines Schlusserben, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, auch beim Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil begrenzt wird. Im Falle der Trennungslösung kann der gesetzliche Erbe seinen Pflichtteil hingegen nur fordern, wenn er seine Nacherbschaft ausschlägt, da er als Nacherbe nicht wie der Schlusserbe von der Erbfolge ausgeschlossen ist, § 2306 BGB.

Eine weitere Möglichkeit der Erbfolgeregelung in Ehegattentestamenten ist die sog. Nießbrauchslösung. Bei dieser werden, anders als bei der Einheitslösung und Trennungslösung, die ansonsten erst im Nacherbfall bzw. Schlusserbfall Bedachten gleich zu Erben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte erhält im Wege eines Vermächtnisses dafür das Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass oder an einzelnen Vermögensgegenständen des verstorbenen Ehegatten. Im Gegenzug ist er verpflichtet, die laufenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen und die gewöhnlichen Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu übernehmen. Ihm gebühren also die Erträge des nießbrauchsbelasteten Vermögens.

Wiederverheiratungsklausel

Mit einer sog. Wiederverheiratungsklausel wollen die Ehegatten verhindern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden von ihnen durch eine Wiederheirat des Überlebenden der dem Schlusserben verbleibende Nachlass gefährdet wird. Gefährdet wird dieser durch das mit der Heirat automatisch entstehende Pflichtteilsrecht des neuen Ehegatten. 

Deshalb können die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre gegenseitige Vollerbeneinsetzung (Einheitslösung) mit der Klausel verbinden, dass der Nachlass des Erstverstorbenen bei Wiederheirat des Überlebenden den gemeinschaftlichen Abkömmlingen ganz oder gemäß ihren gesetzlichen Erbteilen zufallen soll oder dass diese ein Geldvermächtnis in Höhe desjenigen Betrags erhalten, der den gesetzlichen Ehegattenerbteil übersteigt (so genanntes Herausgabevermächtnis). Bei der Trennungslösung wird das Vermögen des überlebenden Ehegatten bereits getrennt verwaltet, so dass in diesem Fall durch Hinzutritt eines weiteren Pflichtteilsberechtigten beim überlebenden Ehegatten keine Schmälerung des dem Schlusserben zugedachten Nachlasses eintritt.

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