Patientenverfügung

Die so genannte Patientenverfügung ist grundsätzlich von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Mit einer Patientenverfügung können konkrete Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, geäußert werden. Der Verfügende nimmt also die Erklärungen (etwa Behandlungswünsche oder eine Einwilligung zum ärztlichen Eingriff) vorweg, die er ansonsten, d.h. bei bewusstem Zustand, unmittelbar dem Arzt erklären könnte.

Die Patientenverfügung richtet sich demnach an die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal, da sie für die Durchführung bzw. Unterlassung ärztlicher Maßnahmen verbindlich ist. Sie ist aber auch bei Entscheidungen eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten von Bedeutung. Empfehlenswert ist es, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden.

Im Einzelnen gilt:

Im Gegensatz zur Testamentserrichtung ist es nicht erforderlich, dass der Verfügende testierfähig ist. Es genügt, dass er bei Abfassung der Verfügung volljährig und einwilligungsfähig ist, also über die geistige und sittliche Reife verfügt, sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsfragen eigenverantwortlich auszuüben. Die Patientenverfügung  muss schriftlich niedergelegt werden und ist jederzeit formlos widerruflich, § 1901a Abs. 1 BGB.

Kann der Patient selbst nicht mehr in eine medizinische Maßnahme einwilligen, prüft der Bevollmächtigte bzw. Betreuer, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft; ist dies der Fall, hat der Bevollmächtigte dem Willen des Verfügenden Geltung zu verschaffen. Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand indiziert ist. Anschließend sollen Arzt und Bevollmächtigter diese Maßnahme unter Berücksichtigung des aus der Patientenverfügung ermittelten Patientenwillens erörtern, § 1901b Abs. 1 BGB. Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, § 1904 Abs. 1 BGB. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie dem Willen des Patienten entspricht. Sind sich Betreuer und behandelnder Arzt einig, muss keine Genehmigung eingeholt werden.

Um gerade im Falle einer rapiden Verschlechterung des Patientenzustandes ein Auffinden der Verfügung und die Kenntnis der Ärzte von ihrem Inhalt sicherzustellen, muss diese entweder selbst mitgeführt werden oder ein Vermerk auf die Existenz und den Verbleib der Verfügung zu den Ausweispapieren genommen werden. Das Original sollte leicht auffindbar bei den wichtigsten persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Sinnvoll ist auch das Hinterlegen von Kopien bei nahen Verwandten oder seinem Hausarzt mit dem Hinweis, wo das Original aufzufinden ist. Zudem empfiehlt es sich, die Patientenverfügung ebenso wie die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registreieren zu lassen.

Inhaltlich sollte die Patientenverfügung so genau wie möglich abgefasst werden. Sie sollte beispielsweise Anweisungen zu folgenden ärztlichen Maßnahmen enthalten:

  • künstliche Ernährung, Beatmung oder Dialyse,
  • Verabreichung von Medikamenten, wie z. B. Antibiotika, Psychopharmaka oder Zytostatika,
  • Schmerzbehandlung,
  • Art der Unterbringung und Pflege,
  • Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Ärzte.

Sind nach Rücksprache mit einem Arzt gewisse zu einem späteren Zeitpunkt eintretende medizinische Erfordernisse absehbar, sollten diese ausdrücklich vermerkt werden. Die Verfügung sollte von Zeit zu Zeit inhaltlich überprüft und ggf. angepasst werden.

Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat seine Erkrankung einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, dann ist der Arzt zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, beispielsweise Abschalten eines Beatmungsgerätes oder Unterlassen künstlicher Ernährung, verpflichtet, wenn ihm eine dahingehende verbindliche Patientenverfügung vorliegt. Andernfalls setzt er sich der Gefahr eines Schadenersatzes und einer strafrechtlichen Ahndung wegen Körperverletzung aus.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum