Überblick Testamentsarten

Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Testamentsarten:

1. Ordentliche Testamente, § 2231 BGB

  • Eigenhändiges Testament, § 2247 BGB
    Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
  • Öffentliches Testament, § 2232 BGB
    Der Erblasser kann ein Testament  auch durch Niederschrift eines Notars errichten. Dafür muss er entweder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklären oder diesem eine schriftlich verfasste Erklärung mit seinem letzten Willen übergeben.

2. Außerordentliche Testamente (Nottestamente)

  • Seetestament, § 2251 BGB
  • Bürgermeistertestament, § 2249 BGB
  • Drei-Zeugen-Testament, § 2250 BGB

Die Möglichkeiten zur Errichtung eines Testaments sind aus Gründen der Beweisfunktion und der Warnfunktion streng formalisiert. Die Beweisfunktion soll die Urheberschaft und den Inhalt sichern. Die Warnfunktion soll dem testierenden Erblasser die weitreichenden Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen bewusst machen.

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