Bestattungskosten

Das Recht der Totenfürsorge und die Verpflichtung, die Bestattungskosten zu tragen, fallen oft auseinander. Während meist die nahen Angehörigen Art und Weise der Bestattung regeln, sind die diesbezüglich entstehenden Kosten nach dem gesetzlichen Regelfall vom Erben zu tragen, § 1968 BGB. Die totenfürsorgeberechtigten Personen haben daher einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen verauslagten Kosten gegenüber dem Erben. Die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten (sog. Erbfallschulden) im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB.

Der Erbe hat die Kosten für eine angemessene und würdige Beerdigung zu tragen. Die Angemessenheit bemisst sich dabei nach der Lebensstellung des Erblassers und den in seinen Kreisen üblichen Gebräuchen.

Zu den Beerdigungskosten zählen insbesondere die Ausgaben

  • für den Bestatter,
  • für Traueranzeigen und Danksagungen,
  • für eine übliche kirchliche bzw. weltliche Trauerfeierlichkeit sowie
  • für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich der Aufstellung eines Grabsteins.

Im Einzelfall können statt dem Erben auch andere Personen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sein. Die Kosten der Beerdigung trägt danach (und zwar in folgender Reihenfolge):

  1. derjenige, der sich vertraglich gegenüber dem Verstorbenen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat,
  2. der Erbe, § 1968 BGB,
  3. der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter, § 1615m BGB,
  4. der Unterhaltsverpflichtete, z.B. § 1615 Abs. 2 BGB, sowie
  5. derjenige, der aufgrund Rechtsgeschäfts die Bestattungskosten zu tragen hat, weil er in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Bestattungspflichten die Beisetzung veranlasst hat (i.d.R. die nächsten Angehörigen, d.h. der Ehegatte, die Kinder etc.)
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