Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Nach dem Tod des Erblassers bilden seine Erben kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft, der alle Aktiva und Passiva des Erblassers zustehen. Grundsätzlich bleibt der Nachlass somit nach dem Tod des Erblassers zunächst gemeinschaftlich verwaltetes Vermögen der Erben, also der Erbengemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses und die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände darf nur durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgen.

Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß  § 2042 BGB verlangen und dadurch seinen Anteil am Nachlass einfordern, soweit dies nicht

  • durch den Erblasser ausgeschlossen wurde (vom Erblasser angeordnetes Teilungsverbot) oder
  • unter den Miterben vereinbart wurde.

Zudem ist in folgenden Fällen ein Aufschub der Auseinandersetzung gesetzlich angeordnet:

  • bei Unbestimmtheit der Erbteile wegen zu erwartende Geburt eines Miterben und in anderen Fällen, § 2043 BGB und
  • bei Gläubigerermittlung im Aufgebotsverfahren, § 2045 BGB.

Ein Teilungsverbot kann der Erblasser nach § 2044 BGB durch letztwillige Verfügung anordnen und auf diese Weise die Auseinandersetzung in Bezug auf den gesamten Nachlass oder in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Verfügung wird unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritte der Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des Vermächtnisses gelten soll.

Von Erbauseinandersetzung spricht man, wenn der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt wird. Dazu gehört erforderlichenfalls die Veräußerung von Nachlassgegenständen, um liquide Mittel für die Befriedigung von Nachlassgläubigern zu erhalten. Bei noch nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeiten ist im Zuge der Auseinandersetzung das Erforderliche zurückzubehalten, § 2046 BGB.

Die Auseinandersetzung erfolgt, soweit dies möglich ist, durch Teilung in Natur, § 2042 Abs. 2, 752 BGB. Dies ist aber nur möglich, wenn sich der Gegenstand ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen lässt. Dies ist in der Regel nur bei Geld, Wertpapieren, Geldforderungen, vertretbaren Sachen im Sinne § 91 BGB und dergleichen vorstellbar. In der Praxis sind die meisten zum Nachlass gehörenden Gegenstände nicht teilbar. In diesem Fall werden bewegliche Sachen im Wege des Pfandverkaufs, Grundstücke nach den Vorschriften einer Teilungsversteigerung, zu Geld gemacht. Der erzielte Erlös wird (soweit er nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten benötigt wird) unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote verteilt, § 2042 Abs. 2, 753 BGB.

Probleme ergeben sich bei der Verteilung des Nachlasses unter den Erben insbesondere beim Vorhandensein einer Immobilie. Will nun ein Miterbe das Objekt übernehmen, bedarf es einer dahingehenden Vereinbarung mit den Miterben, die im Regelfall dafür einen Ausgleich verlangen werden. Da eine Übernahme des Objekts durch einen Miterben in vielen Fällen nicht ohne Weiteres durchführbar ist, muss die zum Nachlass gehörende Immobilie nicht selten verkauft oder, wenn nicht alle Miterben mit einem Verkauf einverstanden sind, im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens „liquidiert“ werden.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung auch Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, so genannte Teilungsanordnungen, § 2048 BGB. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, obliegt diesem die Auseinandersetzung, falls der Erblasser nichts Gegenteiliges bestimmt hat, § 2204 BGB.

Die Erben können die Auseinandersetzung durch Vertrag beliebig regeln. Kommt es zu keiner Einigung, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft die gerichtliche Auseinandersetzung einleiten. Soweit der Nachlass noch nicht teilbar, d.h. meist in Geld umgesetzt, ist, muss zunächst die Teilbarkeit durch Verkauf oder Versteigerung der noch nicht teilbaren Gegenstände herbeigeführt werden. Ist der Nachlass teilbar, sollte die Verteilung unter den Miterben keine Schwierigkeiten mehr bereiten. Verweigert ein Miterbe dennoch seine Zustimmung zur Verteilung (z.B. aus persönlichem Rachebedürfnis) ist ein Teilungsplan aufzustellen und der nicht zustimmungswillige Miterbe auf Zustimmung zu verklagen.

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