Europäische Erbrechtsverordnung

Der Rat der Europäischen Union hat die „Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses” (kurz: EU-ErbVO) verabschiedet. Die Erbrechtsverordnung regelt ab 17.8.2015 grenzüberschreitende Erbfälle und wird im Bereich der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks Anwendung finden.

Die Verordnung erfasst alle Rechtsfragen der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge, sofern ein Auslandsbezug besteht. Sie wird innerhalb der EU die Nachlassplanung und die Abwicklung internationaler Nachlässe vereinfachen. In rein nationalen Erbfällen sowie bei lebzeitigen Schenkungen gemäß §§ 516 ff. BGB ist die Verordnung hingegen nicht anzuwenden.

Die Erbrechtsverordnung bringt Neuerungen in vier Regelungsbereichen:

  • Zuständigkeit des Gerichts, Art. 4 – Art. 19 EU-ErbVO
  • Anzuwendendes Recht, Art. 20 – Art. 38 EU-ErbVO
  • Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlasssachen, Art. 39 – Art. 61 EU-ErbVO
  • Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (europäischer Erbschein), Art. 62 – Art. 73 EU-ErbVO

Gemäß Art. 21 EU-ErbVO richtet sich die Erbfolge nunmehr nicht mehr nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser war, sondern nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit sollen Nachlassspaltungen vermieden werden. Das Recht der Staatsangehörigkeit kann allerdings dann weiterhin Anwendung finden, wenn der Erblasser eine dahin gehende Rechtswahl für seine Rechtsnachfolge getroffen hat, Art. 22 EU-ErbVO. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.

Die Art. 62 ff. EU-ErbVO führen ein europäisches Nachlasszeugnis ein. Dieses ist weitgehend mit dem deutschen Erbschein vergleichbar. Das - im Regelfall als öffentliche Urkunde ausgestaltete - europäische Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens oder der Legalisation bzw. Anbringung einer Apostille bedarf, Art. 74 EU-ErbVO. Es hat Gutglaubenswirkung und stellt eine wirksame Grundlage für die Eintragung der Erben in das einschlägige Register eines Mitgliedsstaates (z.B. Grundbuch) dar.

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