Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung kann durch Benennung einer vom Versicherungsnehmer (Erblasser) abweichenden bezugsberechtigten Person als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet werden. Nach § 328 BGB liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, wenn durch den Vertrag der eine Vertragspartner dem anderen verspricht, an einen begünstigten Dritten eine Leistung zu erbringen. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter kann die so begünstigte Person die Leistung selbständig, also aus eigenem Recht, einfordern.

Im Falle der Lebensversicherung verspricht das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer, nach dem Tod der versicherten Person (in der Regel der Versicherungsnehmer) die Versicherungsleistung an den Begünstigten auszuzahlen. Da mit dem Erbfall der Begünstigte einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung erwirbt, können die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern. Die Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass, ist also nicht vererblich (und zwar auch dann nicht, wenn als bezugsberechtigte Person „der Erbe“ oder „die Erben“ angegeben worden sind). Wird in der Lebensversicherung kein Bezugsberechtigter benannt, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass.

Nur unter gewissen Voraussetzungen haben die Erben gegen die begünstigte Person einen Rückabwicklungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des BGH darf dieser das ihm Zugewendete nämlich nur dann behalten, wenn es zwischen ihm und dem versicherten Erblasser einen rechtlichen Grund für die Zuwendung gegeben hat. Dieser kann in einer Schenkung, in einer Pflicht zum Unterhalt oder auch in einer ehebedingten Zuwendung liegen.

Im Falle der Schenkung beispielsweise würde diese als rechtlicher Grund wegfallen, wenn die vom Gesetz gemäss § 518 BGB vorgesehene notarielle Beurkundung nicht eingehalten worden wäre und der Schenkungsvertrag somit nichtig wäre. Der Vertrag würde aber wiederum dann nicht der Nichtigkeit unterfallen, wenn der Formfehler "geheilt" worden wäre. Dies geschieht durch den Vollzug der Schenkung, also durch den Erwerb eines eigenen Anspruchs des begünstigten Dritten gegen den Lebensversicherer. Relevant wird diese Problematik, wenn dem begünstigten Dritten die Schenkung nicht bekannt ist und ihm vom Versicherten kein Schenkungsangebot gemacht wurde oder dieses ihm noch nicht zugegangen ist. In diesem Falle besteht für die Erben ein Widerrufsrecht.

Es ist also maßgeblich, ob die bezugsberechtigte Person über die Schenkung des Erblassers durch das Versicherungsunternehmen erfährt und diese annimmt, bevor die Erben die Schenkung widerrufen können. Um die Bezugsberechtigung abzusichern, ist es dem Erblasser anzuraten, den Bezugsberechtigten möglichst schriftlich über die Einräumung des Bezugsrechts zu informieren.

Hat der Erblasser seine Ehefrau als bezugsberechtigte Person benannt und nach der Scheidung vergessen, das Bezugsrecht zu ändern, erhält die geschiedene Ehefrau im Todesfall zwar die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlt, sie muss diese aber an die Erben herausgeben, wenn sie keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen darlegen kann. Nach dem BGH stellt die Scheidung nämlich regelmäßig einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, wenn der Wille des Erblassers zum Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten seines Partners auf einer ehebedingten Zuwendung basierte. In diesem Fall ist durch die Scheidung ein Rückabwicklungsgrund zugunsten der Erben gegeben. Anders verhält es sich, wenn die Zuwendung einen anderen Rechtsgrund hatte, zum Beispiel im Rahmen der Scheidung zum Ausgleich vermögensrechtlicher Ansprüche eingeräumt worden ist.

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