Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss der Erblasser zwingend von Anfang bis Ende mit der Hand schreiben und unterschreiben. Mechanische Schrift, z. B. Schreibmaschine oder Computerausdruck, genügen nicht. Die individuellen Charakteristika einer Handschrift sind für die Beweislage der Eigenhändigkeit unerlässlich. Eine Unterstützung bei der Fertigung des eigenhändigen Testaments ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Testierwillige wegen körperlicher Gebrechlichkeit einer Hilfe bedarf. Hier darf ihm eine Vertrauensperson die Hand beim Schreiben führen.

Fehlt es an diesen Erfordernissen, so ist das Testament nichtig. Diese strenge Form dient der Sicherung vor Fälschung und dem Anliegen, dass sich der Erblasser auch inhaltlich so intensiv wie möglich mit der von ihm abgegeben Erklärung auseinandersetzt.

Die eigenhändige Unterschrift dient dazu, die tatsächliche Urheberschaft des Erblassers festzustellen und klarzustellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin enthaltene Wille ernsthaft und vollständig wiedergegeben ist. Um das Testament vor späteren unbefugten Hinzufügungen zu schützen, muss die Unterschrift das Testament abschließen, d. h. an dessen Ende unter der letzten Zeile stehen. Besteht die Erklärung aus mehreren Seiten, empfiehlt es sich, z.B. durch Seitenzahlen erkennbar zu machen, dass es sich um einen fortlaufenden Text handelt. Es kann aber auch jede Seite einzeln unterschrieben werden.

Das Testament sollte möglichst mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden, § 2247 Abs. 3 BGB. Möglich ist aber auch eine andere Kennzeichnung, solange durch diese eine eindeutige Identifizierung des Erblassers möglich ist, z. B. "Euer Vater".

Ferner sollten im Testament unbedingt Zeit und Ort der Errichtung angegeben werden, § 2247 Abs. 2 BGB, da ohne Zeitangabe Zweifel über die Wirksamkeit der Testamentsfassung entstehen können. Liegen nämlich mehrere Testamente vor, stellt sich die Frage, welches Testament das jüngste und damit maßgeblich für die Erbfolge ist. Die Ortsangabe ist insbesondere bei internationalen Rechtsbeziehungen von Bedeutung. So bestimmen sich beispielsweise die für die letztwillige Verfügung zu beachtenden Formvorschriften nach dem Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, § 26 EGBGB. Spätere Zusätze (Nachträge) zum Testament sollten auf alle Fälle wieder mit einer neuen abschließenden Unterschrift sowie Orts- und Zeitangabe versehen werden.

Nimmt der Erblasser in seiner Verfügung auf andere außerhalb des eigentlichen Testaments liegende Schriftstücke Bezug, so müssen auch diese den testamentarischen Formerfordernissen entsprechen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung des Testaments dienen, der Erblasser etwa zur Kennzeichnung einzelner genannter Gegenstände auf eine beigefügte maschinelle Aufstellung verweist.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum