Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers

Die Auswahl des Nachlasspflegers liegt im Ermessen des Gerichts. Es hat eine Person auszuwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Nachlasspflegschaft geeignet ist, § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1779 Abs. 2 BGB.

 Der Nachlasspfleger muss fachlich geeignet und zuverlässig sein. Personen, bei denen ein Interessenkonflikt droht, so etwa, wenn sie selbst als Erben in Betracht kommen oder Nachlassgläubiger sind, sollen nicht zum Nachlasspfleger bestellt werden. In der Praxis werden meist Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Berufspfleger bestellt, da insbesondere die zügige Abwicklung der Pflegschaft, die pünktliche und regelmäßige Berichterstattung sowie die übersichtliche und nachvollziehbare Erstellung von Verzeichnissen und Abrechnungen wichtige Kriterien bei der Pflegerbestellung darstellen.

Nach seiner Bestellung ist der Nachlasspfleger persönlich zu treuer und gewissenhafter Führung der Nachlasspflegschaft verpflichtet. Er führt die Pflegschaft in eigener Verantwortung im Interesse der unbekannten Erben. Das Nachlassgericht kann nur beratend tätig werden und nur gegen Pflichtwidrigkeiten einschreiten, nicht jedoch gegen Ermessensentscheidungen.

 Der Pfleger handelt dann pflichtwidrig, wenn er gegen zwingende Normen des Gesetzes verstößt, seiner Verpflichtung zu einer treuen und gewissenhaften Amtsführung nicht nachkommt und den Rahmen verletzt, den ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig und vertretbar hält.

 

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