Testament für einen Unternehmer

Bei der Gestaltung eines Testaments eines Unternehmers ist darauf zu achten, dass das steuerliche Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) und das Privatvermögen getrennt berücksichtigt werden. Dabei sind die meist erheblichen steuerrechtlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer, mit zu bedenken.

Ferner sind bei der Vererbung von Einzelunternehmen und von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften Besonderheiten im Hinblick auf die Vererblichkeit zu beachten. So gilt es, eine genaue Abstimmung zwischen testamentarischer bzw. erbvertraglicher Verfügung und Gesellschaftsvertrag vorzunehmen und bei Bedarf noch zu Lebzeiten des Unternehmers eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die erbrechtlichen Vorstellungen zu vereinbaren. Denn grundsätzlich haben die Vorschriften des Gesellschaftsrechts in Bezug auf die Vererblichkeit Vorrang vor den erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Im Einzelnen gilt:

Anteile an Kapitalgesellschaften, beispielsweise GmbH-Anteile, fallen grundsätzlich in den Nachlass des Erblassers, sind also ohne weiteres vererblich, § 15 Abs. 1 GmbHG. Die Miterben eines GmbH-Anteils halten diesen entsprechend ihrer Erbquote gemeinsam und üben ihre mitgliedschaftlichen Rechte gemeinsam aus. Die Vererblichkeit an sich kann zwar durch eine Satzung nicht ausgeschlossen, jedoch mannigfach eingeschränkt werden. Durch Verankerung eines so genannten Einziehungsrechts oder einer Abtretungspflicht im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung kann ausgeschlossenen werden, dass bestimmte unerwünschte Personen in die Gesellschaft nachrücken. (Näheres dazu siehe hier...)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, § 727 BGB. Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt der Tod eines Gesellschafters hingegen nur zu dessen Ausscheiden und nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 131 Abs. 3 HGB. Gleiches gilt auch für die Vererbung eines Komplementäranteils an einer Kommanditgesellschaft (KG), § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 3 HGB. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, § 177 HGB.

Die Gesellschafter von Personengesellschaften haben jedoch die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen zu treffen. Näheres dazu siehe hier... 

Ist eine abweichende Vereinbarung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt worden, so kann der Erblasser nichts Gegenteiliges in einem Testament oder einem Erbvertrag vorsehen.

Bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments sollte aus steuerrechtlicher und fortführungstechnischer Sicht in Bezug auf ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil an einem Unternehmen eine Erbengemeinschaft möglichst vermieden werden. Anzuraten ist meist, im Wege einer Alleinerbenlösung das Betriebsvermögen in der Hand nur eines Erben zu belassen und die übrigen mit Vermächtnissen abzufinden.

Bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 1.1.2009 war häufig das so genannte Frankfurter Testament steuerlich empfehlenswert. Dieses sieht vor, das Betriebs- und das Privatvermögen innerhalb einer Erbengemeinschaft durch eine Teilungsanordnung des Erblassers dahingehend aufzuteilen, dass der eine Erbe ausschließlich Privatvermögen und der andere nur Betriebsvermögen erhält. Seit 1.1.2009 sind damit aber meist erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile verbunden, weil sich die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG nach der Erbquote richten.

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