Vermächtnisarten

Bei der Vermächtnisanordnung hat der Erblasser die Wahl zwischen verschiedenen Vermächtnisarten:

Vorausvermächtnis

Unter einem Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB versteht man ein Vermächtnis, das dem Erben selbst zugewandt und das (im Gegensatz zur Teilungsanordnung) nicht auf den Erbteil angerechnet wird.  Es belastet den gesamten Nachlass und ist gegenüber der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Die bedachte Person ist also in einer Doppelrolle. Sie ist gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer. Auf diesem Wege ist es dem Erblasser möglich, einen Erben gegenüber den übrigen Miterben wertmäßig besser zu stellen und bestimmte Verhaltensweisen zu honorieren.

Verschaffungsvermächtnis

Beim Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit, dass ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein Recht (z.B. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht) vermacht wird. Der Beschwerte, im Regelfall der Erbe, muss sich diesen Gegenstand bzw. das Recht nach dem Erbfall erst verschaffen, um es dem Begünstigten zuwenden zu können, § 2170 Abs. 1 BGB. Aus der Anordnung des Erblassers muss sich ergeben, dass dem Erblasser bewusst war, dass sich der Beschwerte den Gegenstand oder das Recht erst besorgen muss, da andernfalls das Vermächtnis unwirksam ist, § 2169 BGB.

Ist der Beschwerte nicht in der Lage, das Vermächtnis zu erfüllen, oder ist die Verschaffung des Gegenstandes oder des Rechts nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so hat er den Wert des Vermächtnisses zu ersetzen, § 2170 Abs. 2 BGB.

Bestimmungsvermächtnis

Der Erblasser kann anordnen, dass der Beschwerte (i.d.R. der Erbe) oder ein Dritter den Vermächtnisnehmer aus einem vom Erblasser benannten Personenkreis auswählen kann, § 2151 BGB. Er hat zudem die Möglichkeit, dem Bestimmungsberechtigten Auswahlkritierien vorzugeben. Insbesondere bei der Regelung der Unternehmensnachfolge bei noch jugendlichen Kindern kann dieses Instrument sinnvoll sein.

Die Auswahl des Bedachten geschieht durch formlose, empfangsbedürftge und unwiderrufliche Willenserklärung gegenüber demjenigen, der das Vermächtnis erhalten soll.  Das Bestimmungsrecht ist nicht übertragbar und erlischt daher mit dem Tod bzw. der Geschäftsunfähigkeit des Bestimmungsberechtigen. Der Erblasser kann für diesen Fall einen Ersatzbestimmungsberechtigten benennen.

Ein Unterfall des Bestimmungsvermächtnisses ist das Verteilungsvermächtnis. Bei diesem verpflichtet der Erblasser den Bestimmungsberechtigten, den Vermächtnisgegenstand innerhalb eines bestimmten Personenkreises summen- bzw. bruchteilsmäßig zu verteilen, § 2153 BGB. Es muss jedoch ein objektiv bestimmbarer, beschränkter und leicht überschaubarer Personenkreis vorliegen. Das Bestimmungsrecht kann auch einem der Vermächtnisnehmer selbst zustehen. Wird keine Bestimmung getroffen, so erhalten die Bedachten den Vermächtnisgegenstand zu gleichen Teilen.

Wahlvermächtnis

Soll der Vermächtnisnehmer nur einen oder mehrere Gegenstände aus einer Vielzahl von Gegenständen erhalten, kann der Erblasser ein Wahlvermächtnis anordnen, § 2154 BGB. Lediglich die Gegenstände, die zur Auswahl stehen, muss der Erblasser selbst bezeichnen. Auswahlberechtigt kann der Beschwerte (i.d.R. der Erbe), der Bedachte selbst oder auch ein Dritter sein.

Gattungsvermächtnis

Nach § 2155 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Vermächtnisgegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen. Dann wird eine den Verhältnissen des Vermächtnisnehmers entsprechende Sache geschuldet. Ohne besondere Anordnung hat der Beschwerte das Bestimmungsrecht, der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, die Bestimmung auf den Bedachten oder einen Dritten zu übertragen. Die Anordnung eines Gattungsvermächtnisses ist auch bei  Rechten (z.B. Wohnungsrecht) und Dienstleistungen möglich.

Zweckvermächtnis

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen, § 2156 BGB. Der verfolgte Zweck muss dabei so genau bezeichnet werden, dass sich aus der Zuwendung hinreichende Anhaltspunkte für die Ausübung des Auswahlermessens für den Beschwerten bzw. den Dritten ergeben.

Das Bestimmungsrecht bezieht sich somit auf den Vermächtnisgegenstand sowie Zeit und Ort der Leistung. Nur die Person des Bedachten sowie die Entscheidung, ob der Bedachte überhaupt etwas erhalten soll, ist nicht vom Bestimmungsrecht umfasst.

Nachvermächtnis

Ähnlich wie bei der Vor- und Nacherbschaft besteht auch die Möglichkeit, ein so genanntes Nachvermächtnis anzuordnen, § 2191 BGB. Der Nachvermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer auf Übereignung des vermachten Gegenstandes bzw. Abtretung des vermachten Rechts. Es handelt sich dabei um ein Untervermächtnis, auf das die Vorschriften der §§ 2186 – 2188 BGB Anwendung finden. Das Nachvermächtnis fällt mit dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an (i.d.R. mit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers). Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, ist der Anspruch des Nachvermächtnisnehmers nach Eintritt des Erbfalls im Grundbuch vormerkungsfähig.

Herausgabevermächtnis

Es ist zulässig, den Anfall eines Vermächtnisses erst mit dem Tod des damit beschwerten Erben eintreten zu lassen (befristetes Herausgabevermächtnis). Zudem kann der Anfall des Vermächtnisses davon abhängig gemacht werden, dass der Vermächtnisnehmer den Beschwerten überlebt (aufschiebende Bedingung). Das Herausgabevermächtnis ist damit ein Unterfall des Nachvermächtnisses.

Das Vermächtnis kann zudem auf das beim Tod des Erben noch vorhandene Restvermögen des Erblassers beschränkt werden. Die Ausgestaltung eines Herausgabevermächtnis bedarf besonderer Sorgfalt, da eine gesetzliche Regelung hierzu fehlt.

Rückvermächtnis

Ein Rückvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser verfügt hat, dass der Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand bei Eintritt einer Bedingung oder nach einer gewissen Frist wieder auf den mit dem Vermächtnis Beschwerten (i.d.R. auf den Erben)  zurück übertragen muss.

Auflagenvermächtnis

Auch der Vermächtnisnehmer kann mit einer Auflage beschwert werden. Gegenstand der Auflage kann ein Tun oder Unterlassen sein (z.B. Geldvermächtnis mit der Auflage, das Grab zu pflegen). Will der Erblasser sicher gehen, dass die Auflage erfüllt wird, bietet sich eine Testamentsvollstreckung an.

Erlassvermächtnis

Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer eine gegenüber dem Erblasser bestehende Schuld erlassen, § 2173 BGB. Der Vermögensvorteil ist die Befreiung von der Verbindlichkeit, d.h. der Erlass der Forderung. Die Verbindlichkeit kann dann nicht mehr von dem oder den Erben als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden.

Gesetzliches Vermächtnis

Ein gesetzliches Vermächtnis ist ferner der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB: Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm nach dieser Vorschrift außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus.

Weitere gesetzliche Vermächtnisse sind der Dreißigste (zum Hausstand des Erblassers gehörende Familienangehörige haben einen Anspruch auf fortlaufende Unterhaltszahlung bis 30 Tage nach dem Erbfall, § 1969 BGB), Ausbildungskosten der Stiefabkömmlinge (§ 1371 Abs. 4 BGB) und der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten (über den Tod hinausgehender Unterhaltsanspruch, begrenzt auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch, § 1586b BGB).

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