5. Beachte die Tücken des Steuerrechts !

Auch die drohende Erbschaftsteuer sollte bei der Nachlassplanung unbedingt Beachtung finden. Ist im Erbfall nicht genügend Kapitalvermögen vorhanden, kann die Steuerlast dazu führen, dass die Erben zum Beispiel eine Immobilie verkaufen müssen, die eigentlich als langfristige Kapitalanlage für die Nachkommen des Erblassers gedacht war. Durch geschickte und vorausschauende Gestaltungen lassen sich solche Belastungen umgehen oder zumindest reduzieren.

Hier bieten sich zum Beispiel lebzeitige Vermögensübertragungen an wie etwa die Übertragung von Immobilien an die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt. Wer damit rechtzeitig anfängt, kann die alle zehn Jahre anfallenden Freibeträge  - dies sind derzeit 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkelkinder  - mehrfach ausnutzen. Verschenkt werden darf aber natürlich immer nur, was der Schenker tatsächlich entbehren kann und nicht für seine Altersvorsorge benötigt.

Nach zehn Jahren steuerfrei!
Auch Steuerbefreiungen wie die Befreiung für das Familienwohnheim sollten so gut wie möglich ausgenutzt werden. Wer etwa zwei Kinder hat, von denen eines nach dem Erbfall im Elternhaus wohnen möchte, sollte im Testament von vornherein diesem Kind das Haus allein zuordnen, damit es dort einziehen kann. Wenn das Kind dann zehn Jahre in dem Haus wohnen bleibt, ist die Immobilie von der Steuer befreit. Bei größerem Altersunterschied von Ehepartner kann auch die Schenkung der selbstgenutzten Immobilie an den jüngeren Ehegatten günstig sein – die Zehnjahresfrist gilt dann nicht und der Ehegatte kann zum Beispiel nach dem Tod des Partners in eine kleinere Wohnung umziehen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen, selbst wenn seit der Schenkung erst kurze Zeit vergangen ist.

Auch bei der Testamentsgestaltung sollte ein Augenmerk auf die Erbschaftsteuer gelegt werden. Hier gilt: Je besser das Vermögen auf mehrere Köpfe verteilt wird, desto steuergünstiger wird es für die Angehörigen im Erbfall. In manchen Fällen bietet es sich zum Beispiel an, nicht nur die Kinder zu begünstigen, sondern auch die Enkelkinder mit Vermächtnissen zu bedenken  und dadurch deren Freibetrag zu nutzen.

 

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