Internationales Erbrecht

Für den eiligen Leser vorweg:

Standardmäßig richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, Art. 25 Abs. 1 EGBGB.

Erbrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung unterliegen dem Internationalen Privatrecht.

Eine erbrechtliche Auslandsberührung ist gegeben, wenn

  • der Erblasser, Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden, oder
  • sich Nachlassgegenstände zwar im Inland befinden, aber ausländisches Erbrecht anzuwenden ist.

Beim Internationalen Privatrecht handelt es sich nicht, wie man vermuten könnte, um internationales Recht, sondern um nationales Recht, das dazu dient, in Fällen mit Auslandsberührung das anzuwendende materielle Recht (deutsches oder ausländisches Recht) zu bestimmen. Es hat somit jeder Staat sein eigenes Internationales Privatrecht.

Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen (Staatsverträgen) gehen den Vorschriften des Internationalen Privatrechts vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, (Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Für das Erbrecht bedeutsam ist als Staatsvertrag das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961, das sog. Haager Testamentsübereinkommen, zu dem es ein deutsches Anwendungsgesetz gibt. Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich im Wesentlichen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Die für das Familien- und Erbrecht wesentlichen Bestimmungen sind in den Art. 3-26 EGBGB enthalten.

Unabhängig davon, welches materielle Recht zur Anwendung kommt, richtet sich das Verfahrensrecht immer nach den nationalen Vorschriften (lex-fori Grundsatz).

Die gesetzlichen Regelungen des Internationalen Privatrechts bestimmen, welches Recht auf einen Tatbestand anzuwenden ist, um eine Kollision mit dem Recht eines anderen Staates zu vermeiden (was aber nicht in allen Fällen gelingt). Das deutsche Internationale Privatrecht schreibt dazu für im Gesetz näher bestimmte Fälle die Anwendung ausländischen Rechts vor. Dies geschieht durch Verweisung in das ausländische Recht, allgemein Art. 3 EGBGB, speziell für das Erbrecht Art. 25 Abs. 1 EGBGB.

Erfolgt eine Verweisung in das ausländische Recht, sind die mit dem Rechtsfall betrauten Personen und Institutionen verpflichtet, das ausländische Recht zu ermitteln und anzuwenden. Dies gilt z. B. für Notare, Rechtsanwälte und Gerichte. So muss z. B. im Erbscheinsverfahren das deutsche Gericht das fremde Recht von Amts wegen ermitteln, § 26 FamFG. Dazu darf das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, § 293 ZPO. Erstellt werden derartige Gutachten meist von Universitätsinstituten, wie z. B. dem Max-Planck-Institut für Internationales Recht der Universität Hamburg. Das Gericht muss bei seinen Ermittlungen alle erreichbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen, wobei ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts dann nicht ausreichend sein kann, wenn die Rechtspraxis von der Rechtslehre abweicht. Unter Umständen sind auch Rechtsauskünfte ausländischer Behörden einzuholen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich zwischen den Unterzeichnerstaaten aus dem Londoner Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7.6.1968. Kann das ausländische Recht nicht ermittelt werden, hat eine Ersatzanknüpfung durch Abstellung auf verwandte Rechtsordnungen zu erfolgen. Führt ausnahmsweise auch dies zu keinem Ergebnis, ist als ultima ratio deutsches Recht anzuwenden.

Nun kann es sein, dass das deutsche Internationale Privatrecht durch Verweisung die Anwendung der Rechtsnormen eines anderen Staates vorsieht, dass aber das Internationale Privatrecht dieses anderen Staates für den zu beurteilenden Sachverhalt seinerseits die Anwendung ausländischen Rechts vorschreibt. Dann kommt es entweder zu einer

  • Zurückverweisung in das deutsche Recht, in diesem Fall gilt dann deutsches Recht, oder
  • Weiterverweisung in das Recht eines dritten Staates, wobei dann dessen Internationales Privatrecht und (vorrangig) dessen Staatsverträge zu ermitteln und zu beachten sind.

Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so erfolgt grundsätzlich eine Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Eine Ausnahme besteht bei Verweisen auf Sachvorschriften, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. In diesen Fällen bezieht sich die Verweisung nur auf die betreffenden Sachnormen. Dies gilt im Erbrecht über Art. 4 Abs. 2 EGBGB insbesondere für die Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB.

Insbesondere für die Vererbung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften ist das Sonderstatut des Art. 3 Abs. 3 EGBGB von Bedeutung. Danach gilt eine Rechtszuweisung nicht für solche Vermögensgegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Staat, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Dadurch tritt eine sog. Nachlassspaltung ein. Ein Teil des Vermögens wird nach dem Recht des ausländischen (meist) Belegenheitsstaates vererbt, das restliche Vermögen nach deutschem Recht. Eine derartige Nachlassspaltung tritt auch bei der Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB ein. Danach kann ein nicht deutscher Erblasser für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.

Vorstehende beiden Fälle einer Nachlassspaltung durchbrechen das ansonsten im deutschen Recht maßgebliche Nachlasseinheitsprinzip, das besagt, dass sich das maßgebliche Erbrecht auf den ganzen Nachlass bezieht.

Eine weitere Komplizierung kann darin liegen, dass einige Länder kein einheitliches Recht haben, sondern dass in diesen Ländern mehrere verschiedene Privatrechtsordnungen nebeneinander existieren (sog. interlokale Privatrechte). So z. B. in den USA (50 Teilrechtsordnungen entsprechend den 50 Bundesstaaten), Großbritannien, Kanada, Schweiz und Spanien. Schließlich gibt es in einigen, vor allem islamischen, Ländern in Abhängigkeit von der Religionszugehörigkeit unterschiedliche Rechtsordnungen (sog. interpersonales Recht). Zu diesen Ländern gehören z. B. Indonesien, Pakistan und Ägypten.

Die Prüfung der einzelnen Vorschriften staatsvertraglicher Regelungen und des Internationalen Privatrechts kann somit zu folgenden Anwendungsergebnissen führen:

  • es gilt deutsches Recht,
  • es gilt die Rechtsordnung eines anderen Staates,
  • es besteht die Möglichkeit zur Rechtswahl.

Die im Internationalen Privatrecht enthaltenen Verweisungen in ein ausländisches Recht richten sich nach folgenden Anknüpfungstatbeständen:

Als Anknüpfungsgrund kommen z. B. die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt, der Tatort oder die Belegenheit eines Vermögensgegenstandes in Betracht. Bei Personen mit einer zweifachen oder mehrfachen Staatsangehörigkeit ist nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens (sog. effektive Staatsangehörigkeit). Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Die Person als Anknüpfungssubjekt ist vor allem im Unterhalts- und Kindesrecht bedeutsam.

Der Anknüpfungszeitpunkt kann wichtig sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Rechtslage geändert haben.

Bei der Ermittlung der nach dem EGBGB anzuwendenden Normen empfiehlt sich folgende grundsätzliche Vorgangsweise:

  1. Prüfung des zeitlichen Anwendungsbereichs des EGBGB,
  2. Ermittlung der anwendbaren Rechtsvorschriften,
  3. Prüfung dieser Rechtsvorschriften.

zu 1:
Zunächst ist der zeitliche Anwendungsbereich des EGBGB zu prüfen. Das deutsche Internationale Privatrecht wurde nämlich zum 1.9.1986 reformiert. Auf vor dem 1.9.1986 abgeschlossene Vorgänge (z. B. Errichtung eines Testaments) bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar, Art. 220 Abs. 1 EGBGB.

zu 2:
Es ist zu prüfen, ob eine zulässige Rechtswahl getroffen worden ist, diese wäre dann vorrangig. Finden sich im EGBGB keine passenden anwendbaren Rechtsvorschriften, ist ein Rückgriff auf die allgemeine Lehre erforderlich.

zu 3:
Wird eine einschlägige Norm gefunden, z. B. Art. 25 EGBGB bei einem Erbfall, sind die Anknüpfungstatbestände zu klären. Dabei spielen insbesondere die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der Ort der Vornahme einer Handlung (z. B. Errichtung eines Testaments) und die Belegenheit eines Vermögensgegenstands eine wichtige Rolle. Zum Erbrecht enthält das EGBGB, abgesehen von den Allgemeinen Vorschriften, nur zwei Artikel, und zwar die Art. 25 und Art. 26 EGBGB, die sich mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen und mit Verfügungen von Todes wegen befassen.

Bei der Prüfung internationaler Erbrechtsfragen sind ggf. schwierige präjudizierende Vorfragen zu klären, wie z. B. die Frage nach der Gültigkeit einer Ehe. Auch kann eine Anpassung oder Angleichung verschiedener nebeneinander anwendbarer Rechtsordnungen erforderlich werden, wenn ein Normenwiderspruch aufzulösen ist. Dann ist durch eine Interessenabwägung der Konflikt sachgerecht zu lösen. Ein Anwendungsbeispiel ist der Konflikt zwischen dem deutschen und österreichischen Erbrecht in Bezug auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehepartners nach §§ 1931 III, 1371 BGB, den das österreichische Erbrecht nicht kennt.

Zuletzt sei noch auf Art. 6 EGBGB (Ordre public) verwiesen. Danach ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates (insoweit) nicht anzuwenden, als ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Diese Vorschrift kommt als Ausnahmevorschrift nur zur Anwendung, wenn das Anwendungsergebnis im konkreten Einzelfall unerträglich erscheint, sich als eklatanter Verstoß gegen die deutschen Wertvorstellungen darstellt und eine Inlandsbeziehung aufweist.

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