Patientenverfügung

  • Rechtslage ohne Patientenverfügung

Sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein, Ihren Willen nicht mehr äußern können und keine Patientenverfügung haben, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer bestellt, muss ein Arzt bei dringenden medizinischen Maßnahmen nach Ihrem mutmaßlichen Willen handeln. Ansonsten muss unter Umständen ein vorläufiger Betreuer bestellt werden, bis vom Betreuungsgericht der endgültige Betreuer eingesetzt wird.

Im Zweifel entscheiden sich der Betreuer / der Arzt für lebenserhaltende Maßnahmen.

  • Rechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung

Wenn der Wille des Patienten bezüglich Krankheitssituation und medizinischen Maßnahmen eindeutig formuliert ist, ist eine Patientenverfügung in Deutschland für Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten rechtlich bindend.

Dies wurde in den seit 1. September 2009 geltenden neuen gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Wird eine eindeutig formulierte und wirksame Patientenverfügung missachtet, kann das als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Auch nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 2004 ist »die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind«.

  • Wirksame Erstellung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist laut Gesetz schriftlich abzufassen. Dies kann handschriftlich oder in gedruckter Form geschehen und bedarf keiner notariellen Beurkundung.  Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist auch nach der neuen gesetzlichen Regelung wie bereits nach bisheriger Rechtslage der mutmaßliche Wille des Patienten maßgeblich.

Die Form der Abfassung spielt keine Rolle, allerdings sollte die Verfügung unterschrieben werden, da ansonsten der Verfügende nicht zweifelsfrei definiert werden kann.

Ratsam ist es auch, in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass man sich bei der Erstellung von einem – namentlich aufgeführten - Arzt und/oder Rechtsanwalt eingehend hat beraten lassen. Das unterstreicht die Ernsthaftigkeit des erklärten Willens, da dies zeigt, dass Sie sich ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt haben.

Zudem ist es empfehlenswert, eine einmal erstellte Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen (alle 1 bis 2 Jahre) oder im Falle einer auftretenden ernsthaften Erkrankung/geänderter persönlicher Umstände inhaltlich genau zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies sollte dann auch durch Datum und erneute Unterschrift bestätigt werden. Je zeitnaher eine Verfügung erstellt / bestätigt ist, desto aussagekräftiger ist sie wiederum für den behandelnden Arzt.

  • Vorgedrucktes Formular oder individuelle Patientenverfügung?

Ich versuche diesen Vergleich gerne anhand eines Anzugkaufs darzustellen: Sie können einen Anzug von der Stange kaufen. Der kann, wenn Sie Glück haben, Ihnen genau passen, das ist aber eher selten der Fall. Schnell stimmt die Länge der Hosenbeine oder der Ärmel nicht, oben sitzt die Hose auch nicht so ideal oder das Jackett wirft Falten, etc. Ein maßgeschneiderter Anzug dagegen sitzt perfekt, da er ganz individuell auf Sie zugeschnitten wurde. Nun ist aber die Wichtigkeit des Inhalts einer Patientenverfügung um ein Vielfaches höher als die Wahl eines Anzuges, denn hier geht es um Ihr Leben, Ihre Lebensqualität in einem hilflosen Zustand, Ihr Selbstbestimmungsrecht. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung für das eine oder das andere bedenken. Ein Formular – meist mit Erklärungen zum Ankreuzen – ist zweifelsfrei die schnellste und günstigste Art der Erstellung einer Patientenverfügung kann aber die Komplexität Ihres Lebens und Ihrer zu Ihren Mitmenschen nicht wiedergeben.

Hier ein Hinweis auf einige damit verbundene Risiken:

  • Die Formulierungen sind standardisiert, sie lassen keinen Raum für individuelle Wünsche, sind dem einen zu weit gehend, dem anderen zu eng gefasst.
  • Die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering, dass ein Formular alle Dinge vorsieht, die man für sich geregelt haben möchte.
  • Oft gibt es sinnvollerweise zu regelnde Themen, die in einem Formular nicht aufgeführt sind, die Ihnen selbst auch gar nicht einfallen, die wir aber aufgrund der Menge an erstellten Verfügungen sehr wohl bereits begegnet sind.
  • Hat man widersprüchlich angekreuzt, ist die Verfügung inhaltlich nicht durchsetzbar.
  • Leicht kann eine andere Person weitere Punkte im Formular ankreuzen.
  • Die Gefahr ist bei Formularen erheblich größer, dass es bei der Durchsetzbarkeit zu Problemen kommen kann, da sehr schnell Ernsthaftigkeit und  Eindeutigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.
  • Viele im Formular verwendete Begriffe / Krankheitssituationen sind dem Laien oft inhaltlich nicht umfassend verständlich, man kreuzt eventuell Punkte an oder lässt Punkte weg, ohne die Konsequenzen daraus vollständig zu kennen.
  • Was ist für die Durchsetzung einer Patientenverfügung nötig?

Die Patientenverfügung dokumentiert den Willen des Verfügenden bzgl. ärztlicher Maßnahmen für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Jedoch muss dieser Wille auch rechtswirksam nach außen erklärt werden können. Da bei Bedarf der Patientenverfügung der Patient selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, sollte man zeitgleich regeln, wer in diesem Fall bevollmächtigt ist, seinen Willen kundzutun.

Dies geschieht idealerweise durch eine Vorsorgevollmacht für eine Person Ihres Vertrauens. Eine andere Lösung hierfür wäre eine Betreuungsverfügung. Wenn Sie niemanden bevollmächtigt haben, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie bezüglich der Gesundheitsfürsorge, bei vorhandener Betreuungsverfügung entsprechend Ihrem darin geäußerten Willen. Auch er hat Ihren in der Patientenverfügung erklärten Willen zu beachten.

Ein Bevollmächtigter kann im Gegensatz zum Betreuer jedoch bei Bedarf sofort für Sie handeln, da bei ihm das Betreuungsgericht nur in Ausnahmefällen eingeschaltet werden muss, während der Betreuer immer unter der Kontrolle des Gerichts handelt.

  • Patientenverfügung im Fall schwerer Krankheit

Hier ist eine besonders intensive Beratung und Aufklärung durch den behandelnden Arzt über den Krankheitsverlauf, die damit verbundenen Beschwerden und die gezielten medizinischen Möglichkeiten für Behandlungen, Schmerzlinderungen usw. sehr wichtig. Situationsbedingt empfiehlt sich auch eine Beratung mit einer Palliativ-Fachpflegekraft und / oder einem Hospiz.

Die Patientenverfügung sollte zusätzlich auf die konkrete Krankheitssituation zugeschnitten sein, indem eine möglichst konkrete, darauf bezogene Benennung von Behandlungs- und Pflege- wünschen bzw. Unterlassungswünschen in der Verfügung erfolgt.

  • Aufbewahrung der Vorsorgeunterlagen

Die gesamten Vorsorgeunterlagen sollten in jedem Fall so aufbewahrt werden, dass sie im Ernstfall sofort gefunden und an den Berechtigten ausgehändigt werden können. In jedem Fall sollten Sie den oder die Bevollmächtigten oder künftigen Betreuer genau informieren, wie Sie die Aufbewahrung geregelt haben.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • an einem gut und schnell zugänglichen Ort, den die betreffenden Personen kennen, z.B. Ihr Schreibtisch, (bitte nicht in den Safe legen!)
  • Im Fall einer Bevollmächtigung können Sie dem oder den Bevollmächtigten jetzt schon die Vollmacht geben mit der Maßgabe, diese erst im besprochenen Fall zu benutzen. Sollte diese oder eine dieser Person(en) die Vollmacht missbrauchen, können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadensersatz verlangen.
  • Sie können die Unterlagen aber auch einer weiteren Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung geben mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfalle auszuhändigen.

Gerne bewahren wir in der Kanzlei Ihre Unterlagen, die wir dann nach Ihren Vorgaben an Ihre Vertrauensperson weitergeben.

  • Sie können die Vollmacht gebührenpflichtig registrieren lassen. Das hat den Vorteil, dass das Betreuungsgericht auf jeden Fall im Bedarfsfall sofort Kenntnis von der Vollmacht erlangt und keinen Betreuer bestellt, da es vor einer Betreuerbestellung stets bei den Registrierstellen das Vorliegen einer Vollmacht überprüft.
  • Geltung der Patientenverfügung im Ausland

Leider ist die deutsche Patientenverfügung im Ausland nicht wirksam. Bei längeren Auslandsaufenthalten sollte man sich daher über die rechtliche Situation im jeweiligen Land diesbezüglich erkundigen. Gerne bin ich dabei behilflich.

 

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