Beendigung der Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft endet grundsätzlich mit ihrer Aufhebung durch Beschluss des Nachlassgerichts, §§ 1919 BGB. Die Pflegschaft muss aufgehoben werden, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist, insbesondere

  • die Erben sicher festgestellt sind oder
  • ein Bedürfnis, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, nicht mehr besteht.

Beendigung wegen Ermittlung der Erben

 

Ist dem Nachlasspfleger die Aufhebung der Nachlasspflegschaft wegen Ermittlung der Erben unter Vorlage eines Erbscheins mitgeteilt worden, hat er gemäß § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1890 BGB,  folgendermaßen zu verfahren:

  • Herausgabe des Nachlassvermögens an die Erben
  • Rechenschaftslegung über die Verwaltung
  • Bitte an die Erben um die Entlastung.

Wurde noch kein Erbschein erteilt, so muss der Nachlasspfleger selbst entscheiden, ob er bereit ist den Nachlass herauszugeben. Denn er trägt das Risiko, an den "falschen" Erben zu leisten. Nach Aufhebung der Pflegschaft kann das Nachlassgericht hier nicht mehr eingreifen, der Erbe muss dann auf Herausgabe klagen.

Der Nachlasspfleger wird die Herausgabe des Nachlasses meist Zug um Zug damit verknüpfen, die Erben um eine „Entlastungserklärung“ zu bitten. Da der Nachlasspfleger aber keinen Anspruch auf deren Erteilung hat, darf er die Aushändigung des Nachlassvermögens nicht von der Abgabe einer solchen Erklärung abhängig machen.

Steht dem Nachlasspfleger noch eine Schlussvergütung zu oder war eine Vergütung bisher noch nicht festgesetzt, legt er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Erben schriftlich nieder. Kommt keine Einigung zustande, hat der Nachlasspfleger einen entsprechenden Vergütungsantrag beim Nachlassgericht zu stellen. Erst mit der Vergütungsfestsetzung besteht der Anspruch des Pflegers auf eine Vergütung in bestimmter Höhe. Zahlt der Erbe danach nicht, hat der Pfleger ein Zurückbehaltungsrecht am Nachlass in Höhe der Vergütung.

Auf Verlangen der Erben hat der Nachlasspfleger die aus dem Nachlass entnommenen Urkunden und Dokumente an sie herauszugeben. Seiner Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 1915 Abs. 1 i.V.m.§§ 1890 BGB kommt er durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses und der erstellten Rechnungslegungen nach. Notfalls muss er deren Richtigkeit eidesstattlich versichern, § 259 BGB. Darüber hinaus ist es seine Pflicht, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns bei der Auftragsführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht zu verschaffen.

Der Nachlasspfleger ist dem Erben für den aus vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen entstandenen Schaden verantwortlich, § 1915 Abs. 1 i.V.m.§§ 1833 BGB. Zu ersetzen ist der verursachte Schaden sowie ein etwaiger Folgeschaden (z.B. Prozesskosten).

Nachlassinsolvenz

Ist eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses gegeben, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorhandene Nachlassvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt oder in der nächsten Zeit nicht mehr decken wird.

Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird dem Nachlasspfleger die Verwaltung des Nachlasses entzogen, die Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Der Nachlasspfleger hat dennoch die Interessen der unbekannten Erben bis zur Beendigung des Verfahrens zu wahren. Nach Verbrauch der gesamten Nachlassmasse wird mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens auch die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn der reine Nachlass voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. .

Hinterlegung des Nachlasses

Die Hinterlegung des Nachlasses und die Aufhebung der Nachlasspflegschaft sind anzuordnen, wenn die Erben zwar einerseits nicht mit ausreichender Sicherheit feststehen, andererseits aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Erben gegeben sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Erben nicht nach Namen und Anschrift ermittelt werden können. Voraussetzung für die Hinterlegung ist, dass der Nachlass nur noch aus hinterlegungsfähigen Gegenständen, nämlich Geld, Wertpapieren, Urkunden oder Kostbarkeiten besteht, § 372 BGB, Art. 9 BayHintG.

 

 

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