Pflichtteilsrecht bei Erbausschlagung

Schlägt ein pflichtteilsberechtigter Erbe die ihm zugewendete Erbschaft aus, verliert er mit der Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht. In folgenden Ausnahmefällen bleibt das Pflichtteilsrecht jedoch trotz Ausschlagung bestehen (sog. taktische Ausschlagung):

  • Ausschlagung wegen Beschränkungen und Beschwerungen, § 2306 BGB
    Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er nach § 2306 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt.
  • Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, § 2307 BGB
    Nach § 2307 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil verlangen, wenn er mit einem Vermächtnis bedacht ist und dieses ausschlägt.
  • Ausschlagung durch den zugewinnberechtigten Ehepartner, § 1371 Abs. 3 BGB
    Wenn der überlebende Ehegatte, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet war, die Erbschaft (Erbe oder Vermächtnis) ausschlägt, kann er den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil verlangen, auch wenn ihm der Pflichtteil nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustehen würde, § 1371 Abs. 3 BGB. Dies gilt allerdings nicht, wenn er auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

Eine Ausschlagung kann aber trotz Verlustes des Pflichtteilsrechts des ausschlagenden Erben empfehlenswert sein. Dies beispielsweise dann, wenn der Ausschlagende überschuldet ist und das Erbe im Falle der Erbschaftsannahme lediglich seinen Gläubigern zugute käme oder wenn die Erbschaft nach der Ausschlagung Personen zufällt, denen er das Erbe gönnt, beispielsweise seinen eigenen Abkömmlingen. Allerdings sind in letzterem Fall die erbschaftsteuerlichen Folgen sorgfältig zu berücksichtigen, weil Erwerbe von den Großeltern höher besteuert werden als Erwerbe von den Eltern. Im Einzelfall kann ein „Durchgangserwerb“ unter Abwägung aller Vor- und Nachteile aber durchaus vorteilhaft sein.

Nach der  Ausschlagung fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB. Damit kommt die Erbfolge zum Zuge, die nach dem Willen des Erblassers für diesen Fall gelten soll (sog. Ersatzerbfolge). Hat der Erblasser diesbezüglich keine letztwillige Verfügung hinterlassen, werden diejenigen Personen Erben des Erblassers, die nach der gesetzlichen Erbfolge (unter Außerachtlassung des Ausschlagenden) berufen sind. Handelt es sich bei dem Ausschlagenden um den nächsten Abkömmling des Erblassers, so werden dessen Abkömmlinge Erben.

Interessanterweise entsteht durch eine Erbschaftsausschlagung bei entfernteren Abkömmlingen des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch, den diese nicht hätten, wenn die Ausschlagung nicht erfolgt wäre (weil sie ohne Ausschlagung nach § 1924 Abs. 2 oder § 1930 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen wären und dadurch nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören würden). Sind die entfernteren Abkömmlingen des Erblassers als gesetzliche Ersatzerben durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen nach § 2303 BGB als Ersatz für das entgangene Erbe der Pflichtteil zu.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum