Gewillkürte Erbfolge

Mit der gewillkürten Erbfolge hat der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit gegeben, seine eigenen Vorstellungen und Ideen von einer gerechten Aufteilung seines Vermögens unter den Verwandten nach seinem Ableben zu konkretisieren und zu verwirklichen. Zu diesem Zweck hat er dem Erblasser das Testament und den Erbvertrag als Instrumente der gewillkürten Erbfolge zur Verfügung gestellt.

Während der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss, kann das Testament als Einzel- oder  Ehegattentestament privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Für die Gültigkeit spielt die Wahl der Form keine Rolle.

Hat sich der Erblasser einer dieser Formen bedient, tritt die vom Gesetzgeber als Alternativlösung vorgesehene gesetzliche Erbfolge insoweit zurück.

Die gesetzliche Erbfolge kommt aber trotzdem zum Zuge, soweit

  • die gewillkürte Form mit Fehlern behaftet ist und dadurch das Testament oder der Erbvertrag ungültig sind,
  • der Erblasser testierunfähig oder in seiner Testierfreiheit eingeschränkt war,
  • sich die gewillkürte Erbfolge nur auf einen Teil des Nachlasses erstreckt,
  • die gewillkürte Erbfolge des Erblassers erfolgreich angefochten wird,
  • der Bedachte die Erbschaft ausschlägt.
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