Testament bei einem behinderten Kind

Die Versorgung eines behinderten Kindes ist oft nur mit einem erheblichen Kostenaufwand möglich. Insbesondere, wenn das behinderte Kind im Heim lebt oder besonderer Pflege bedarf, sind die finanziellen Belastungen in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Im Rahmen der Sozialhilfe gilt jedoch der Grundsatz des Nachrangs. Dieser Grundsatz besagt, dass nur derjenige Sozialhilfe erhält, der sich nicht selber helfen kann. Hat das behinderte Kind demnach eigenes Vermögen, so muss dieses für die entstehenden Kosten eingesetzt werden. Nur ein gewisses Schonvermögen gemäß § 90 Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) ist von der vorrangigen Verbrauchspflicht ausgeschlossen.

Folglich fließt auch das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten Vorteil hat. Erst wenn das Eigenvermögen inklusive Erbteil des behinderten Kindes verbraucht ist, muss der Sozialhilfeträger Sozialhilfe zahlen. Wird das behinderte Kind enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine Lösung des Problems, weil das Kind in diesem Fall einen Pflichtteilsanspruch hat, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten, d.h. einfordern kann, § 93 SGB XII. Der Pflichtteil beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, muss aber in Geld ausbezahlt werden, so dass es sein kann, dass der länger lebende Elternteil z.B. das Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind (bzw. den Sozialhilfeträger) aufzubringen.

Um das hinterlassene Vermögen des Erblassers nach dessen Tod vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers möglichst weitgehend zu schützen, bedarf das Testament zugunsten eines behinderten Kindes daher einer besonderen inhaltlichen Ausgestaltung:

Der Erblasser setzt das behinderte Kind als (nicht befreiten) Vorerben auf einen den Pflichtteil übersteigenden Erbteil und ein anderes Geschwisterteil oder eine dritte Person als Nacherben ein. Um dem behinderten Kind ein geregeltes Auskommen zu ermöglichen, wird für die Vorerbschaft des behinderten Kindes für dessen Lebenszeit ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der die Erträge aus der Vorerbschaft an das behinderte Kind auszahlt. So wird zum einen verhindert, dass zu Lebzeiten des behinderten Kindes der Nachlass verbraucht wird, zum anderen, dass das elterliche Vermögen in den Nachlass des behinderten Abkömmlings fällt. Denn ein Vorerbe muss das geerbte Vermögen für den Nacherben bewahren; bei seinem Tod bekommt alles der Nacherbe, der somit der eigentliche Erbe des Erblassers und nicht Erbe des behinderten Kindes ist. Daher kann der Sozialhilfeträger nach dem Tod des behinderten Kindes auch nicht vom Nacherben Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Wege des Sozialhilferegresses einfordern, § 102 SGB XII.

Die dabei vollzogene Benachteiligung des behinderten Kindes gegenüber den gesunden Geschwistern und die Verhinderung des Zugriffs der Sozialhilfeträger hat der BGH als grundsätzlich nicht sittenwidrig angesehen. Wichtig ist es, dass der Erbteil des behinderten Kindes den Pflichtteil übersteigt. Ansonsten wäre die Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet anzusehen, § 2306 BGB. Überdies sollte vor dem Hintergrund der Diskussion um eine mögliche Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments das Überschreiten des Pflichtteils nicht zu knapp ausfallen.

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