Auskunftsansprüche im Erbrecht

I. Anspruchsgrundlagen im 5. Buch des BGB (Erbrecht)
 
 

§ 2003 Abs. 2 BGB Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des amtlichen Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
   
§ 2011 BGB Ist der Fiskus gesetzlicher Erbe, ist er den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
   
§ 2012 BGB Der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sind den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
   
§ 2027 Abs. 1 BGB Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
   
§ 2027 Abs. 2 BGB Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
   
§ 2028 BGB Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
   
§ 2038 BGB Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe dem anderen im Rahmen der Verwaltung zur Auskunft verpflichtet.
   
§ 2057 BGB Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat.
   
§ 2121 BGB Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen.
   
§ 2127 BGB Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
   
§ 2174 BGB Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Er kann dafür Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn die Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs diese Kenntnis erfordert.
   
§ 2215 BGB Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
   
§ 2218 Abs. 2 BGB Bei einer länger dauernden Testamentsvollstreckung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
   
§ 2287 BGB Der aus einem Erbvertrag Begünstigte (Vertragserbe) kann, falls der Erblasser einem Dritten etwas in Benachteiligungsabsicht geschenkt hat, von dem Schenkungsempfänger Herausgabe verlangen. Hierfür hat er einen auf § 242 BGB gestützten vorbereitenden Anspruch auf Auskunft, wenn es ihm unmöglich ist, die notwendigen Informationen über eine etwaige Schenkung selbst zu beschaffen.
   
§ 2314 BGB Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des (realen und des fiktiven) Nachlasses Auskunft zu erteilen.
   
§ 2315 BGB Der Pflichtteilsberechtigte schuldet Auskunft darüber, was er sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.
   
§ 2327 BGB Der Pflichtteilsberechtigte schuldet Auskunft darüber, ob er selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten hat.
   
§ 2362 Abs. 2 BGB Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

 
 
II. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen außerhalb des 5. Buchs des BGB (Erbrecht)
 
 

§§ 1959, 681, 666 BGB Auskunftsansprüche des endgültigen Erben gegen den vorläufigen Erben
   
§§ 1035, 1061 BGB Auskunftsansprüche des Nießbrauchers gegen den Erben
   
§ 242 BGB Auskunftsansprüche des Erben gegen den Hoferben
   
§ 61 PStG Einsicht in die Bücher und Erteilung von Personenstandurkunden bei der Erbenermittlung


 
III. Grenzen der Auskunftspflicht
(entnommen einem Aufsatz von RA beim BGH Dr. Hans Klingelhöffer - Anwaltsblatt 2003, 485)

Auskunft ist die Weitergabe von Wissen. Dieses muss bei dem Verpflichteten vorhanden sein, dem Fragenden fehlen und für diesen erheblich sein. Die Weitergabe muss rechtlich zulässig sein. Hieraus ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

a) Hat der Berechtigte eigene Kenntnis von dem Sachverhalt, aus dem er einen Anspruch ableiten möchte oder kann er sich Unterlagen beschaffen, in dem er beispielsweise Steuerunterlagen einsieht oder sich Kopien fertigt, hat er keinen Auskunftsanspruch. Im Streitfall muss er daher darlegen, warum er keine eigene Kenntnis hat. Der Auskunftsverpflichtete muss nur dasjenige sagen, wozu er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist.

b) Ein Auskunftsanspruch ist niemals Selbstzweck. Er muss einen Zahlungsanspruch vorbereiten; die Auskunft muss erheblich sein. Ist ein Zahlunganspruch nicht ersichtlich, gibt es auch keinen Auskunftsanspruch.

Unsere Themen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ...>


Vorsorgebevollmächtigter ...>


Testamentsgestaltung ...>


Testamentsvollstreckung ...>


Rechtsberatung ...>


Impressum