Ausschlagung der Erbschaft bei verunglückter Erbfolge

Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, ist es außerordentlich wichtig, die Erbrechtslage vor Ablauf der (im Regelfall) 6-wöchigen Erbausschlagungsfrist zu prüfen (Frist siehe § 1944 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Denn nicht selten erweist sich die gesetzliche oder testamentarische Erbfolgenregelung aus steuerlicher oder gesellschaftsrechtlicher Sicht als verunglückt und reparaturbedürftig. Häufig sind Korrekturen (Steuerminderung, Vermeidung gesellschaftsrechtlicher Nachteile) durch Erbausschlagung in Verbindung mit einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten möglich. Dies setzt aber voraus, dass innerhalb der Erbausschlagungsfrist die Erbrechtslage geprüft und mit den Beteiligten erörtert werden kann. Deshalb: wer hier zu spät kommt, den bestrafen das Finanzamt oder/und die Mitgesellschafter.

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