Erbschein

Muss der Erbe sein Erbrecht nachweisen, kann er einen Erbschein beantragen, der ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über sein Erbrecht darstellt, § 2353 BGB. Ein weiterer Erbnachweis ist bei Vorhandensein eines notariell beurkundeten Testaments oder eines Erbvertrags die Niederschrift über die Testamentseröffnung (§ 348 FamFG) in Verbindung mit dem notariellen Testament oder Erbvertrag.

Im Rahmen einer widerlegbaren Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) weist der Erbschein Folgendes aus:

  • die Person des Erblassers,
  • die Person des Erben,
  • seine Erbquote
  • eine etwaige Nacherbschaft,
  • eine etwaige Testamentsvollstreckung.

Der Erbschein für den Vorerben bei angeordneter Nacherbschaft enthält gemäß § 2363 Abs. 1 BGB als zusätzliche Angaben,

  • dass eine Nacherbfolge angeordnet ist;
  • unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt und
  • den Name des Nacherben oder hilfsweise Angaben zu seiner Identifizierung.

Die gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des Erbscheins führt im Prozess zu einer Umkehr der Beweislast. Vor allem im Rechtsstreit mit außenstehenden Dritten kommt dem im Erbschein genannten Erben diese Vermutung zugute. Denn der Dritte muss vor Gericht die Erbenstellung widerlegen. Der öffentliche Glaube des Erbscheins schützt insbesondere auch einen Vertragspartner des Erben. Erwirbt dieser von demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Nachlassgegenstand, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig, es sei denn, er kannte die Unrichtigkeit, § 2366 BGB.

Es gibt folgende Arten eines Erbscheins:

  • Erbschein für den Alleinerben,
  • gemeinschaftlicher Erbschein der Miterben,
  • Teilerbschein (Erbrecht nur eines von mehreren Miterben über dessen Anteil),
  • gemeinschaftlicher Teilerbschein,
  • Sammelerbschein (Erbschein für mehrere Erbfälle),
  • Fremdrechtserbschein (Erbfälle, für die ganz oder teilweise ausländisches Recht gilt).

Einen gebührenbegünstigten Erbschein zum Zwecke der Grundbuchberichtigung gibt es seit Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) zum 1.8.2013 nicht mehr. Wird die Grundbuchberichtigung allerdings binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beantragt, ist diese gebührenfrei.

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, und zwar von dem Amtsgericht (in Baden-Württemberg von dem staatlichen Notariat), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 343 FamFG. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann bei jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, § 25 Abs. 2 FamFG. Das Amtsgericht, vor dem die Erklärung abgegeben wurde, hat die Niederschrift unverzüglich an das für die Erbscheinserteilung örtlich zuständige Gericht zu übermitteln, § 25 Abs. 3 FamFG.

Berechtigt, einen Erbscheinsantrag zu stellen, sind

  • der endgültige Erbe nach Annahme der Erbschaft, bei einem gemeinschaftlichen Erbschein jeder Miterbe allein,
  • der Vorerbe bis zum Nacherbfall,
  • der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls
  • der Ersatzerbe nach Anfall der Erbschaft an ihn,
  • die Rechtsnachfolger der Erben (Erbschaftskäufer, Erbes-Erbe)
  • der Testamentsvollstrecker,
  • der Nachlassverwalter,
  • der Nachlassinsolvenzverwalter,
  • der Nachlassgläubiger im Falle eines vollstreckbaren Titels; dies gilt auch für Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer.

Der formlose Antrag muss begründet werden (§ 23 Abs. 1 FamFG), das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen und die in § 2354 BGB für den gesetzlichen Erben und in § 2355 BGB für den eingesetzten Erben aufgeführten Angaben enthalten. Ferner sind dem Gericht die in § 2356 BGB aufgeführten Nachweise vorzulegen.


Das Gericht ist bei der Erteilung des Erbscheins streng an den Antrag gebunden und kann diesem nur entweder vollständig stattgeben oder ihn zurückweisen. Deswegen empfiehlt es sich, bei zweifelhafter Erbfolge einen oder mehrere Hilfsanträge zu stellen. Der Erbscheinsantrag ist aus den genannten Gründen mit besonderer Sorgfalt anzufertigen, was regelmäßig die Hinzuziehung eines Fachmanns erforderlich macht.

Das Nachlassgericht kann weitere an der Nachlasssache beteiligte Personen zum Erbscheinsverfahren hinzuziehen, wenn es dies für erforderlich erachtet oder eine dieser Personen dies beantragt. Nach § 345 Abs. 1 FamFG sind mögliche Beteiligte:

  • die gesetzlichen Erben,
  • diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
  • die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
  • diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden sowie
  • alle, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Entscheidet das Nachlassgericht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Erbscheins vorliegen, erlässt es einen Beschluss, § 352 Abs. 1 FamFG. Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden, § 58 FamFG. Die Beschwerde muss nach § 63 FamFG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses erfolgen. Die Kostentragung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 81 FamFG.

Gegen die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist, § 70 Abs. 1 FamFG.

Ferner können die Beteiligten vor dem Nachlassgericht auch einen Vergleich über die Erbenstellung schließen, § 36 FamFG.

Gerichtskosten

Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig, die Kosten trägt der Antragssteller. Im Regelfall werden bei der Erteilung eines Erbscheins 2 Gebühren erhoben: 1 Gebühr für die Erbscheinserteilung (Nr. 12210 KV-GNotKG) und 1 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB (Nr. 23300 KV-GNotKG).

Wird der Erbscheinsantrag vom Nachlassgericht zurückgewiesen, wird statt 1 Gebühr für die Erbscheinserteilung nur 1/2 Gebühr erhoben, höchstens jedoch ein Betrag von 400 €, Nr. 12212 KV-GNotKG. Wird der Erbscheinsantrag vom Antragsteller zurückgenommen, bevor über ihn entschieden wurde, fällt hierfür stattdessen lediglich 0,3 der Gebühr an, höchstens jedoch ein Betrag von 200 €, Nr. 12211 KV-GNotKG. Die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung fällt in jedem Fall mit deren Abgabe an.

Der Geschäftswert, der der Gebührenberechnung zu Grund gelegt wird, ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls nach Abzug aller Verbindlichkeiten des Erblassers  (Erblasserschulden), § 40 GNotKG. Erbfallschulden wie Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen oder die Erbschaftsteuer dürfen nicht abgezogen werden.

Gebührenbeispiele (Tabelle B):

                                                         Geschäftswert €                       2 Gebühren €
95.000 492
230.000 970
500.000 1.870
1.000.000 3.470
1.500.000 5.070
 


Bitte beachten Sie, dass diese Gebührentabelle eine volle Gebühr ausweist, weshalb Sie zur Berechnung der Gebühren, die bei der Erteilung des Erbscheins in der Regel anfallen, diese Gebühr verdoppeln müssen.

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