Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen

GmbH-Geschäftsanteile sind von Gesetzes wegen veräußerlich und vererblich, § 15 Abs. 1 GmbHG. Stirbt ein Gesellschafter einer GmbH, geht sein Geschäftsanteil auf seinen gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmten Erben durch Gesamtrechtsnachfolge über. Es bedarf somit für den Inhaberwechsel keines Übertragungsakts. Gibt es mehrere Erben, steht diesen der Geschäftsanteil ungeteilt zu, die Rechte können sie nur gemeinschaftlich ausüben, § 18 GmbHG.

Wer Gesellschafter einer GmbH ist und wie hoch seine Beteiligung ist, ergibt sich im Verhältnis zur Gesellschaft aus der Gesellschafterliste, die nach § 40 GmbHG bei jeder Veränderung zum Handelsregister einzureichen ist, § 16 GmbHG. Auch der Inhaberwechsel aufgrund eines Erbfalls ist in die Gesellschafterliste einzutragen.

In GmbH-Gesellschaftsverträgen (auch „Satzung“ genannt) findet sich meist eine Bestimmung, wonach die Abtretung der Geschäftsanteile an Voraussetzungen geknüpft ist, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht wird; dies ist nach § 15 Abs. 5 GmbHG zulässig. Diese Regelungen sind auf rechtsgeschäftliche Übertragungsakte (unter Lebenden) abgestellt. Da beim Inhaberwechsel aufgrund Gesamtrechtsnachfolge keine rechtsgeschäftliche Übertragung stattfindet, sind diese Zustimmungsvorbehalte hier nicht einschlägig und somit nicht zu beachten.

Teilungsanordnung

Nach § 2048 BGB kann der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit festlegen, wie die Erben nach seinem Tod den Nachlass unter sich aufzuteilen haben. Trifft der Erblasser entsprechende Anordnungen, liegt eine Teilungsanordnung vor.

Eine Teilungsanordnung führt aber nicht dazu, dass der Geschäftsanteil durch Gesamtrechtsnachfolge auf den in der Teilungsanordnung genannten Miterben übergeht. Vielmehr geht der Geschäftsanteil kraft Gesetzes auf die Gesamtheit der Erben (Erbengemeinschaft) über und dem begünstigten Miterben steht das Recht zu, von seinen Miterben die rechtsgeschäftliche Übertragung des Geschäftsanteils zu verlangen. Diese Übertragung muss - wie bei Veräußerungen sonst auch - notariell beurkundet werden.

Da der Vollzug der Teilungsanordnung eine rechtsgeschäftliche Übertragung darstellt, sind etwaige im Gesellschaftsvertrag enthaltene Verfügungsbeschränkungen zu beachten, wenn sie erkennbar auch im Erbfall Anwendung finden sollen. Eine testamentarisch angeordnete Teilungsanordnung ist daher unwirksam, wenn sie gegen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen verstößt und die Mitgesellschafter nicht bereit sind, die Übertragung trotzdem zu genehmigen. Das OLG Düsseldorf hat allerdings in seinem Urteil vom 28.12.1998 – 6 U 119/89 (GmbHR 1990, 507) entschieden, dass im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abtretungsvoraussetzungen im Sinne § 15 Abs. 5 GmbHG bei der Übertragung eines Geschäftsanteils in Ausführung einer Teilungsanordnung nicht einzuhalten sind, wenn der Gesellschaftsvertrag zur Frage der Nachfolgeberechtigung etwaiger Erben oder sonstiger Begünstigter schweigt.

Vermächtnis

Wird ein GmbH-Geschäftsanteil einem Begünstigten durch Vermächtnis zugewendet, gelten vorstehende Ausführungen zur Teilungsanordnung sinngemäß. Auch hier fällt der Geschäftsanteil zunächst dem oder den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu und der Vermächtnisnehmer hat einen einklagbaren Herausgabeanspruch gegenüber dem oder den Erben. Erst mit der formgültigen (notariellen) rechtsgeschäftlichen Übertragung des Geschäftsanteils wird der Vermächtnisnehmer Inhaber des Geschäftsanteils. Ihn trifft die Anzeigepflicht gegenüber der Gesellschaft nach § 16 GmbHG.

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Geschäftsanteil ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig. In Betracht kommen die Abwicklungsvollstreckung (§ 2204 BGB) und die Verwaltungsvollstreckung (§ 2205 BGB). Die Testamentsvollstreckung muss vom Erblasser angeordnet worden sein. Sie bietet sich insbesondere bei einer Mehrheit von Erben zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausübung der Gesellschaftsrechte, insbesondere des Stimmrechts, an. Die Testamentsvollstreckung kann auf den GmbH- Geschäftsanteil beschränkt werden, Testamentsvollstrecker kann auch ein Miterbe sein. Der Testamentsvollstrecker kann die Miterben nicht über die im Nachlass vorhandenen (und der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Mittel hinaus verpflichten, z.B. im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlage.

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

Die Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen oder grundlegend beschränkt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann aber erbrechtliche Bestimmungen enthalten, die die Nachfolge hinsichtlich des Geschäftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters zum Gegenstand haben.

Typische Gestaltungsvarianten sind

  • die Einziehung des Geschäftsanteils,
  • die Abtretungsverpflichtung des oder der Erben und
  • die Einschränkung von Gesellschafterrechten (insbesondere, wenn dem verstorbenen Gesellschafter Sonderrechte eingeräumt waren).

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann für den Fall des Todes eines Gesellschafters vorsehen, dass der auf den Erben übergegangene Geschäftsanteil einzuziehen ist (Verpflichtung) oder eingezogen werden kann (Wahlrecht). Bei der Einziehung sind sämtliche für die Einziehung gültigen Voraussetzungen einzuhalten. Neben der Verpflichtung zur Abfindungszahlung (die Höhe bestimmt sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag, ersatzweise ist der volle Wert zu vergüten) ist insbesondere zu beachten, dass die Abfindung aus dem die Stammkapitalziffer übersteigenden Vermögen geleistet werden kann. Ferner ist zu beachten, dass die Einziehung erst dann zu einem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters führt, wenn ihm die Abfindung gezahlt worden ist. Das Versprechen einer Abfindungszahlung genügt nicht. Allerdings kann die Satzung einer GmbH anordnen, dass ein Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet. Näheres siehe BGH-Urteil vom 30.6.2003 - II ZR 326/01.

Für den Fall, dass die Einziehung des Geschäftsanteils nicht möglich ist (weil zum Beispiel die Abfindungszahlung das Stammkapital mindern würde) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden könnte (weil die Liquiditätslage der Gesellschaft eine sofortige Auszahlung nicht zulässt), empfiehlt sich die Aufnahme einer Abtretungsverpflichtung in den Gesellschaftsvertrag. Eine derartige Verpflichtung sieht vor, dass der Erbe den ererbten Geschäftsanteil an einen bestimmten Dritten oder einen Mitgesellschafter oder an eine von der Gesellschafterversammlung zu benennende Person oder an die Gesellschaft selbst abzutreten hat. Eine Abtretung an die Gesellschaft käme allerdings nur zum Zuge, wenn die Gesellschaft das Abtretungsentgelt aus freiem, über dem Stammkapital liegenden Vermögen zahlen könnte. Die Abtretung muss stets in notarieller Form geschehen, auch wenn der Übernehmende ein Miterbe ist. Die Einhaltung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Abtretungsvoraussetzungen im Sinne § 15 Abs. 5 GmbHG (z.B. Genehmigungsvorbehalte) ist jedoch nicht zu beachten.

Die Einziehung eines Geschäftsanteils oder seine Abtretung an die Gesellschaft sind seit dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreformgesetz erbschaftsteuerlich meist ungünstig, weil die Gesellschaft als Erwerber die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG nicht in Anspruch nehmen kann.

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